{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-166_2015-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10436", "Checksum": "8ef4e7478d67890a6a35a9692ed0dbb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 29.07.2015 7H 15 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweis auf Probe. Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. | Administrativmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:11", "Checksum": "d94895718afd715ab108128c46630d30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 29.07.2015 7H 15 166\nRegeste:\nFührerausweis auf Probe. Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. | Administrativmassnahmen\n\n\n3. 3.1. Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen, begeht gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG eine mittelschwere Widerhandlung (und macht sich ausserdem nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen; wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG). Dieser Tatbestand erfasst Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, jedoch ein Fahrzeug führen, dessen Kategorie dem Ausweis nicht entspricht. Die Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlungen trägt gemäss Botschaft dem Umstand Rechnung, dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung abgelegt haben (Botschaft 1999, S. 4487; BGer-Urteil 1C_199/2013 vom 18.12.2013 E. 3.1; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16b SVG N 22).\n3.2. 3.2.1. Art. 16a bis 16c SVG enthalten jeweils in Abs. 1 lit. a allgemeine Gefährdungstatbestände, welche voraussetzen, dass durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (vgl. Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 48). Diesen allgemeinen Tatbeständen stehen die spezifischen Widerhandlungen gegenüber, die zu einem Warnungsentzug führen. Dazu zählt (nebst dem Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand [vgl. Art. 16a bis 16c SVG, je Abs. 1 lit b]) namentlich das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG; vgl. Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 80). Die meisten dieser spezifischen Widerhandlungstatbestände dienen wie die allgemeinen Gefährdungstatbestände dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. das Fahren in angetrunkenem Zustand oder das Fahren ohne Führerausweis). Es handelt sich dabei um abstrakte Gefährdungstatbestände. Einige der spezifischen Widerhandlungstatbestände setzen demgegenüber keine Gefährdungssituation voraus, sondern stehen primär im Dienst der wirksamen Rechtsdurchsetzung (z.B. die Vereitelung einer Blutprobe oder das Führen eines Motorfahrzeugs trotz eines Warnungsentzugs; Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 81).\nDie spezifischen Widerhandlungstatbestände sind grundsätzlich erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht (vgl. Rütsche, Basler Komm, Art. 16 SVG N 82; Mizel, a.a.O., S. 459). Den Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Ausmass des Verschuldens und der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aber auch dem Leumund des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wird bei diesen spezifischen Widerhandlungen bei der Festlegung der Entzugsdauer Rechnung getragen, welche grundsätzlich aber über der Mindestentzugsdauer liegen soll (Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 25; Mizel, a.a.O., S. 459 f.).\n3.2.2. Immerhin enthalten die Strafbestimmungen des SVG auch eine Regelung zur Strafbefreiung: So wird gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen. Zwar werden an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen gestellt, sind diese aber erfüllt, ist der Verzicht auf die Strafe zwingend (Keshelava/Dangubic, Basler Komm., Art. 100 SVG N 4 ff.). Ebenso sieht Art. 16 Abs. 4 SVG vor, dass in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet wird, wobei auch dieser Verzicht bei Vorliegen eines besonders leichten Falls zwingend ist (Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 24). Der besonders leichte Fall setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (BGer-Urteil 1C_438/2012 vom 17.6.2013 E. 2.1; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 25). Folglich muss es in gewissen Ausnahmefällen erlaubt sein, auch bei einer spezifischen Widerhandlung, die beispielsweise auf ein äusserst geringes Verschulden zurückzuführen ist und mit der eine besonders geringe Gefährdung geschaffen wurde, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen (vgl. Mizel, a.a.O., S. 460 und S. 470 FN 2281 mit Hinweis auf das Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen IV-2013/18 vom 30.5.2013 E. 2e)."}