{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-166_2015-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10436", "Checksum": "8ef4e7478d67890a6a35a9692ed0dbb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 29.07.2015 7H 15 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweis auf Probe. 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Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. | Administrativmassnahmen\n\n\n2.1.3. Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16a-16c SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen; nur in besonders leichten Fällen ist auf jegliche Massnahme zu verzichten (Art. 16a Abs. 4 SVG; vgl. BGer-Urteil 1C_310/2014 vom 5.2.2015 E. 5.1). Durch die strafähnlichen Warnungsentzüge soll der Betroffene von der Begehung weiterer Widerhandlungen abgehalten werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2, 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweis; BGer-Urteil 1C_65/2007 vom 11.9.2007 E. 3.1). Erweist sich ein Lenker als unverbesserlich oder fehlt ihm aus anderen Gründen die Fahreignung, wird ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; er ist daher gegebenenfalls auch unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen. Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (Art. 15a Abs. 4 und 5 SVG; Botschaft 1999, S. 4485; BGer-Urteile 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.1, 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.2; Bickel, in: Basler Komm. Strassenverkehrsgesetz [Hrsg. Niggli/Probst/Waldmann], Basel 2014 [zitiert: Basler Komm.], Art. 15a SVG N 46). Mit der zweiten Widerhandlung, welche den Entzug zur Folge hat, verfällt der Führerausweis auf Probe somit von Gesetzes wegen; diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BGer-Urteil 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.1; Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG (BGE 136 I 345 E. 6.1; LGVE 2009 II Nr. 18).\nDie Annullierung des Führerausweises auf Probe bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten (BGer-Urteil 1C_202/2010 vom 1.10.2010 E. 4.2). Damit dient diese Massnahme – wie der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) – der Erhöhung der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 136 I 345 E. 6.1; BGer-Urteile 1C_310/2014 Urteil vom 5.2.2015 E. 4.4, 1C_559/2008 vom 15.5.2009 E. 3.1 und 3.2; Botschaft 1999, S. 4485). Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfordert es in der Regel, dem betroffenen Neulenker den Führerausweis auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, umgehend vorsorglich abzunehmen. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, der den Fristenlauf der minimal einjährigen Sperrfrist ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung beginnen lässt (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; BGer-Urteile 1C_67/2014 vom 9.2.2015 E. 2.1, 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3, 1C_324/2013 vom 9.9.2013, E. 2.4; Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46).\n2.2. Der Verfall des Führerausweises nach der zweiten Widerhandlung, welche zum Entzug führt, ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Immerhin tritt der Verfall entgegen dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG nicht von Gesetzes wegen ein, sondern ist durch eine Annullierungsverfügung der Behörde anzuordnen (Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46; Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 643). Herrscht noch keine Klarheit über die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, ist der Führerausweis aber bereits vorsorglich entzogen, die Sperrfrist in Gang gesetzt und die Verkehrssicherheit dadurch gewährleistet, liegt es im Ermessen des zuständigen Strassenverkehrsamts, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren oder nicht (BGer-Urteil 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 95 vom 27.1.2014 E. 2.2; vgl. Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46; Mizel, a.a.O., S. 643 f.). Scheint eine Verkehrsregelverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, kann die Behörde mit sofortiger Wirkung entweder den vorsorglichen Entzug oder allenfalls sogleich die Annullation des Führerausweises auf Probe anordnen (Mizel, a.a.O., S. 643 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.4). Steht die Widerhandlung jedoch nicht zweifelsfrei fest, wartet die Behörde grundsätzlich den Ausgang des Strafverfahrens ab und kann von einem vorsorglichen Entzug absehen, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet erscheint (Mizel, a.a.O., S. 644 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.3)."}