{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-166_2015-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10436", "Checksum": "8ef4e7478d67890a6a35a9692ed0dbb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 29.07.2015 7H 15 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führerausweis auf Probe. 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Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. | Administrativmassnahmen\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Administrativmassnahmen |\n| Entscheiddatum: | 29.07.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 15 166 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 15a Abs. 4 SVG, Art. 16a Abs. 4 SVG, Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG. |\n| Leitsatz: | Führerausweis auf Probe. Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A (geb. 1991) ist Inhaber eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei lenkte er am 6. Mai 2015 um 20.35 Uhr das Motorrad LU […] in Z auf der Y-Strasse ohne den erforderlichen Führerausweis; dabei benutzte er das Trottoir und trug keinen Schutzhelm. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts ist derzeit noch pendent.\nA war der Führerausweis auf Probe bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden. Deshalb und weil das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis der entsprechenden Kategorie gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) grundsätzlich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln darstellt, welche stets einen Führerausweisentzug zur Folge hat (vgl. Art. 16b Abs. 2 SVG), ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass A der Führerausweis auf Probe aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich bis zur strafrechtlichen Erledigung entzogen werde. Sobald ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, werde eine definitive Verfügung erlassen. Das Kantonsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.\nAus den Erwägungen\n2. 2.1. 2.1.1. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber an den (vom Bundesrat vorgeschriebenen) Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2 und 2bis SVG).\nDie Einführung des Führerausweises auf Probe erfolgte auf den 1. Dezember 2005 im Bestreben, die Verkehrssicherheit im Licht von verkehrsstatistischen Erkenntnissen zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte namentlich dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen von Personenwagen und anderseits die Motorradfahrer und -fahrerinnen, die den Führerausweis erst seit kurzer Zeit besitzen und deshalb noch wenig Fahrpraxis haben, die höchste Unfallbeteiligung aufweisen. Die Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen fällt sodann laut ADMAS-Statistik im Strassenverkehr am stärksten durch verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen auf. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des SVG vom 31. März 1999 (BBl 1999, S. 4468 ff. [zit. Botschaft 1999], auch zum Folgenden) sei diese Altersgruppe wohl weniger gut in der Lage, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen, als die Angehörigen der älteren Altersgruppen. Ihr Verkehrssinn sei noch zu wenig entwickelt. Deshalb sei es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden, was in den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskursen gemäss Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG seinen Niederschlag fand (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 169 vom 4.8.2010 E. 3b/bb).\n2.1.2. Wer neu am Steuer sitzt, soll aber nach dem Konzept des Gesetzes nicht allein durch erzieherische Kurse, sondern auch durch die Androhung von einschneidenden Massnahmen davon abgehalten werden, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen. Dementsprechend wird der Ausweis zunächst auf Bewährung erteilt und muss, wer auffällig wird, mit Massnahmen bis hin zur Annullierung der Fahrerlaubnis rechnen: So wird die Probezeit um ein Jahr verlängert, wenn dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen wird (Art. 15a Abs. 3 SVG), und mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Diesfalls kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG), wobei die gesamte Ausbildung und sämtliche Prüfungen für den Erwerb des Führerausweises erneut zu absolvieren sind (BGer-Urteil 1C_559/2008 vom 15.5.2009 E. 3)."}