Für die Abgeltung enttäuschter Erwartungen fehlen jedoch die gesetzlichen Grundlagen. […] 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Anschlussgebühr auslösende Leistung, nämlich den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Z, erbringt. Ist der gebührenauslösende Tatbestand nicht erfüllt, entbehrt die mit dem Eispracheentscheid bestätigte, provisorische Anschlussgebühr für Siedlungsentwässerung von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,0 % MWST) der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Der Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben. […] |