Hinzukommt, dass der Kostenanteil kaum individualisierbar ist. Selbst wenn gestützt auf eine mutmasslich aufwändige Ermittlung – ausserhalb des reglementarischen Bemessungsrechts – eine nicht beanspruchte Vorleistung der Gemeinde abgegolten werden sollte, hätte diese nicht Gebühren-, sondern Entschädigungscharakter. Für die Abgeltung enttäuschter Erwartungen fehlen jedoch die gesetzlichen Grundlagen. […] 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Anschlussgebühr auslösende Leistung, nämlich den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Z, erbringt.