48 SER erhoben werden, handelt. Nur solche Vorzugslasten, d.h. konkret Baukostenbeiträge (Erschliessungsbeitrag) wären bereits geschuldet, wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat (vgl. LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 mit Hinweisen). 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, bei der Dimensionierung und der Erstellung der Abwasseranlage sei auch der Abwasserverbrauch des Grundstücks Nr. 1054, GB Z berücksichtigt worden, und macht damit sinngemäss geltend, das Grundstück der Beschwerdeführerin hätte entsprechend höhere Erstellungskosten verursacht.