Sie verfügt im Rahmen des kantonalen Rechts über Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse (vgl. § 68 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]), d.h. über hoheitliche Befugnisse. Das anzuschliessende Grundstück liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinde Z und nicht in jenem der Gemeinde Y. Die Beschwerdegegnerin stützt sich damit grundsätzlich zu Recht auf das SER der Gemeinde Z (vgl. Art. 2 SER) und nicht auf jenes der Gemeinde Y (vgl. Art. 2 des Siedlungsentwässerungsreglements der Gemeinde Y vom 13.9.1990). 4.1. Die Erhebung von Gebühren erfolgt aufgrund einer vom Staat erbrachten, individuell zurechenbaren Leistung.