die Gemeinde hat allerdings das Recht, Vorschüsse oder eine Sicherstellung der Anschlussgebühr zu verlangen (Art. 53 Abs. 1 SER). 4. Streitig ist die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,0% MWST). Der Kanalisationsanschluss soll an die öffentliche Kanalisationsleitung der Gemeinde Y erfolgen, welche über das Gebiet der Gemeinde Z führt. Die Gemeinde Z ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (vgl. § 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]). Sie verfügt im Rahmen des kantonalen Rechts über Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse (vgl. § 68 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern [KV;