40 Abs. 2 SER). 3.6.2. Die vorliegend zu prüfende einmalige Anschlussgebühr dient zur Deckung der Kosten für Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen und wird für den Anschluss an diese aufgrund der Zuteilung des Grundstücks zu einer bestimmten Tarifzone berechnet (Art. 43 Abs. 1 SER). Sie wird insbesondere bei bisher nicht angeschlossenen Grundstücken mit Erteilung der Anschluss- bzw. Baubewilligung fällig (vgl. Art. 43 Abs. 4 SER). Die Pflicht zur Zahlung der Anschlussgebühr entsteht schliesslich mit der Realisierung des Hausanschlusses; die Gemeinde hat allerdings das Recht, Vorschüsse oder eine Sicherstellung der Anschlussgebühr zu verlangen (Art. 53 Abs. 1 SER).