Allenfalls können diese Kosten auch durch Bundes- und Kantonsbeiträge sowie Steuermittel der Gemeinde finanziert werden, wenn die zu erhebenden Gebühren den vom Regierungsrat des Kantons Luzern festgelegten Maximalansatz übersteigen. Die Gemeinde erhebt daher von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern eine einmalige Anschlussgebühr, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren (Art. 40 Abs. 1 SER). Die Gebühren müssen die Aufwendungen der Siedlungsentwässerung langfristig decken (Art. 40 Abs. 2 SER).