Unter dem Titel der Finanzierung sieht das Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z in Art. 39 Abs. 1 vor, dass die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen durch Anschluss- und Betriebsgebühren, Baubeiträge der Grundeigentümer und Baurechtsnehmer gedeckt werden. Allenfalls können diese Kosten auch durch Bundes- und Kantonsbeiträge sowie Steuermittel der Gemeinde finanziert werden, wenn die zu erhebenden Gebühren den vom Regierungsrat des Kantons Luzern festgelegten Maximalansatz übersteigen.