Angesichts dieses (Zwischen-) Ergebnisses bleibt denn auch die Rechtsmittelfrist gemäss Belehrung der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 16. Oktober 2015 ohne verfahrensrechtliche Folgen. […] 3.6. Im Kanton Luzern finanzieren die Gemeinden ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Siedlungsentwässerungsreglement festzulegen sind (§ 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [EGGSchG; SRL Nr. 702]). 3.6.1. Unter dem Titel der Finanzierung sieht das Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z in Art.