Dem hilfesuchenden Laien unter diesen Umständen den Zugang zur rechtsmittelweisen Prüfung und hierauf zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verunmöglichen, wäre mit dem verfassungsmässigen Anspruch, dass staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln haben, nicht vereinbar. Da die Beschwerdeführerin die vom Gemeinderat Z gesetzwidrig erstreckte Frist mit der Einsprache vom 12. Dezember 2014 wahrte, trat die Einsprachebehörde demnach zu Recht auf das Rechtsmittel ein. Angesichts dieses (Zwischen-) Ergebnisses bleibt denn auch die Rechtsmittelfrist gemäss Belehrung der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 16. Oktober 2015 ohne verfahrensrechtliche Folgen.