Zum andern würde die Ausdehnung der Zurechnungspraxis auf diese nicht alltägliche Situation des nachträglichen Beizugs eines Anwalts innert gesetzwidrig erstreckter Frist den von der Verfassung geschützten Zweck des Schutzes von Treu und Glauben vereiteln, nämlich dass die falsche behördliche Zusicherung keine nachteiligen Folgen haben soll. Dem hilfesuchenden Laien unter diesen Umständen den Zugang zur rechtsmittelweisen Prüfung und hierauf zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verunmöglichen, wäre mit dem verfassungsmässigen Anspruch, dass staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln haben, nicht vereinbar.