Vor diesem Hintergrund setzt sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie vernehmlassungsweise die Gültigkeit und Anfechtbarkeit ihres Einspracheentscheids infrage stellt. Zum andern würde die Ausdehnung der Zurechnungspraxis auf diese nicht alltägliche Situation des nachträglichen Beizugs eines Anwalts innert gesetzwidrig erstreckter Frist den von der Verfassung geschützten Zweck des Schutzes von Treu und Glauben vereiteln, nämlich dass die falsche behördliche Zusicherung keine nachteiligen Folgen haben soll.