weil der von der Erstreckungsadressatin beigezogene Anwalt vorab das gesetzwidrige Verhalten des Gemeinderates hätte aufdecken müssen. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie vernehmlassungsweise die Gültigkeit und Anfechtbarkeit ihres Einspracheentscheids infrage stellt.