Es ist mit dem vom Vertrauensschutz verfolgten Ziel allerdings nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführerin, deren Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Fristerstreckung grundsätzlich zu schützen ist, ein Nachteil daraus erwächst, dass sie während des Fristenlaufs der vermeintlich zu Recht verlängerten Einsprachefrist einen Rechtsanwalt beizog. Die praxisgemässe Zurechnung seiner Rechtskenntnis im Fall von fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen oder gesetzwidriger Erstreckung bei bereits bestehender anwaltlicher Vertretung (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4), würde vorliegend dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin, welche vorbehaltlos die Erstreckung gewährte, zum einen von der Säumnis profitierte,