Hätte die Beschwerdeführerin dagegen, ohne einen Anwalt zu mandatieren, die Einsprache innert zu Unrecht erstreckter Frist eingereicht, wäre sie weiterhin in ihrem guten Glauben zu schützen. Es ist mit dem vom Vertrauensschutz verfolgten Ziel allerdings nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführerin, deren Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Fristerstreckung grundsätzlich zu schützen ist, ein Nachteil daraus erwächst, dass sie während des Fristenlaufs der vermeintlich zu Recht verlängerten Einsprachefrist einen Rechtsanwalt beizog.