O., § 22 N 14). Würde nun nachträglich angenommen, die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist mangels Fristwiederherstellungsgesuches nicht gewahrt und die Beschwerdegegnerin sei folglich zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hätte dies für die Beschwerdeführerin nachteilige Folgen, müsste doch der Einspracheentscheid aufgehoben werden, mit der Wirkung, dass der Baubewilligungsentscheid und damit die angefochtene Gebühr in Rechtskraft erwachsen wäre. Hätte die Beschwerdeführerin dagegen, ohne einen Anwalt zu mandatieren, die Einsprache innert zu Unrecht erstreckter Frist eingereicht, wäre sie weiterhin in ihrem guten Glauben zu schützen.