Der Rechtsvertreter hätte deshalb namens der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Einsprachefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 36 Abs. 1 VRG stellen müssen (vgl. E. 2.5.2). Ein solches Gesuch wurde indes nicht gestellt. 2.6.2.3. Der Vertrauensschutz bezweckt, dass dem Bürger aus einem falschen behördlichen Verhalten kein nichtwiedergutzumachender Nachteil erwächst (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N 14).