Von einem Rechtsanwalt wird praxisgemäss erwartet, dass er über den Fristenlauf bei gesetzlichen Fristen im Allgemeinen und über deren grundsätzliche Nichterstreckbarkeit informiert ist. Das mit dem gemeinderätlichen Schreiben vom 30. Oktober 2014 begründete Vertrauen hatte somit nur solange Bestand, als die Beschwerdeführerin nicht juristisch beraten war, bzw. der mandatierte Anwalt nicht in Kenntnis der Akten im Allgemeinen und des konkreten Fristenlaufs im Besonderen gesetzt war. Der Rechtsvertreter hätte deshalb namens der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Einsprachefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 36 Abs. 1 VRG stellen müssen (vgl. E. 2.5.2).