Sein Handeln wird erstmals mit der E-Mail-Korrespondenz vom 5. Dezember 2014 aktenkundig. Die Vollmachtsurkunde ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf den 10. Dezember 2014 datiert (ein Aktenbeleg fehlt). Anhaltspunkte, dass der Rechtsvertreter bereits während der noch laufenden gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bzw. im Zeitpunkt der (gesetzwidrigen) Fristerstreckung mandatiert war, liegen nicht vor. Von einem Rechtsanwalt wird praxisgemäss erwartet, dass er über den Fristenlauf bei gesetzlichen Fristen im Allgemeinen und über deren grundsätzliche Nichterstreckbarkeit informiert ist.