war. Mangels juristischer Kenntnisse war für sie nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine gesetzliche Frist nicht bzw. nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erstreckbar ist. Es ist somit im Grund nicht zu beanstanden, dass sie gestützt auf die gewährte Fristerstreckung keine weiteren Vorkehrungen mehr traf, um ihr Einspracherecht innert der belehrten Rechtsmittelfrist von 20 Tagen bzw. der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen zu wahren. 2.6.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten. Sein Handeln wird erstmals mit der E-Mail-Korrespondenz vom 5. Dezember 2014 aktenkundig.