Bei der Fristerstreckung vom 30. Oktober 2014 handelt es sich um eine in Briefform gestaltete prozessleitende Verfügung der für den Primär- aber auch für den Einspracheentscheid zuständigen Behörde, nämlich des Gemeinderats Z. Mit der bezüglich Frist durch Fett-Schrift hervorgehobenen Erklärung "Hiermit bestätigen wir Ihnen die Aufrechterhaltung der Einsprachemöglichkeit in Bezug auf die provisorischen Anschlussgebühren für die Siedlungsentwässerung und verlängern die Einsprachefrist bis am 12. Dezember 2014", stellt sie deshalb eine Vertrauensgrundlage dar, auf welche die Adressatin abstellen durfte, zumal sie im Zeitpunkt der Fristerstreckung noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten