Daher kann sich eine gesetzliche Frist im Einzelfall aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung verlängern (BGE 117 Ia 421 E. 2a). Ebenso darf eine Partei die von einer Behörde zu Unrecht erteilte Fristerstreckung geltend machen, wenn sie unter den konkreten Umständen in gutem Glauben darauf vertrauen durfte (BGE 114 Ia 105 E. 2d/bb; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 68 vom 20.11.2006 E. 3b). 2.6.2.1. Bei der Fristerstreckung vom 30. Oktober 2014 handelt es sich um eine in Briefform gestaltete prozessleitende Verfügung der für den Primär- aber auch für den Einspracheentscheid zuständigen Behörde, nämlich des Gemeinderats Z.