vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 168 vom 6.8.2014 E. 3.3). 2.6.2. Mit Bezug auf die Vertrauensgrundlage kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Akts an, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad. Die Bestimmtheit muss zumindest ermöglichen, dass der Private dem staatlichen Akt die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 631 m.w.H.). Als Vertrauensgrundlage gelten daher Rechtsanwendungsakte wie z.B. Verfügungen und Entscheide, Rechtssetzungsakte, Raumpläne oder auch die Duldung eines rechtswidrigen Zustands (BGE 137 I 69 E. 2.5;