2010, N 662). Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben und damit auf Schutz berechtigten Vertrauens steht jedoch dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen. Gegebenenfalls ist zwischen den Vertrauensschutzinteressen und den Gesetzmässigkeitsinteressen abzuwägen, wobei das Gesetzmässigkeitsprinzip grundsätzlich vorgeht. Nur in bestimmten Einzelfällen können die Vertrauensschutzinteressen überwiegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N 8 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 168 vom 6.8.2014 E. 3.3).