Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der betreffenden Person abzustellen. Bei einem Rechtsanwalt dürfen daher erhöhte Rechtkenntnisse vorausgesetzt werden (vgl. BGE 135 III 374). Zudem erfordert der Vertrauensschutz, dass die betroffene Person gestützt auf ihr Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensbetätigung kann auch im Unterlassen einer Handlung bestehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 662).