BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Art. 9 BV gibt zudem jeder Person den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Ausprägungen dieser Verfassungsgrundlagen stellen der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden dar. Vertrauensschutz bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.