Eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist kommt deshalb nicht infrage (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4). 2.6. Die Beschwerdegegnerin gewährte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ohne Vorbehalt bis am 12. Dezember 2014. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der unzulässigerweise gewährten Einsprachefristverlängerung etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Zu prüfen ist namentlich, ob sie darauf vertrauen durfte, eine wirksame Einsprache innert der verlängerten Frist erheben zu können. 2.6.1. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben.