Gemäss § 36 Abs. 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen bzw. bei abgaberechtlichen Streitigkeiten innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese formellen und materiellen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist kommt deshalb nicht infrage (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4).