§ 27 Abs. 1 GebG). Gemäss § 35 Abs. 1 VRG kann die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Person oder ihr Vertreter während des Fristenlaufs stirbt oder handlungsunfähig wird (vgl. § 29 Abs. 5 GebG). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Fristerstreckung eingeräumt (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4). 2.5.2 Gemäss § 36 Abs. 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen bzw. bei abgaberechtlichen Streitigkeiten