AA100009 vom 25.10.2010 E. II). 2.4.2. Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmittelfrist hätte gewähren müssen, kann offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin die Einsprachefrist mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bis zum 12. Dezember 2014 erstreckte, woraufhin die Beschwerdeführerin mit diesem Datum schriftlich, mithin formgerecht Einsprache erhob. 2.5. 2.5.1. Sowohl bei der Einsprachefrist nach VRG als auch jener nach dem Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (vgl. § 119 Abs. 1 VRG; § 27 Abs. 1 GebG).