SR 101) abgeleiteten Verbot des überspitzten Formalismus. So wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behebung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausreichende Nachfrist angesetzt wird (BGer-Urteil 1C_39/2013 vom 11.3.2013 E. 2.3; vgl. auch Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.; vgl. auch den inzwischen überholten LGVE 1974 III Nr. 9).