14 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu entnehmen (LGVE 2012 II Nr. 2 E. 4 a/bb). Zwar sind inzwischen elektronische Eingaben zulässig (vgl. § 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung; vgl. zum Ganzen LGVE 2015 IV Nr. 9). Das bedeutet aber weder, dass damit allfällige Formmängel unter Geltung des bisherigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes rückwirkend beseitigt wären, noch dass Fax- oder E-Mail-Eingaben den Formvorschriften einfach so genügten: