Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (§ 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung). Schriftlichkeit bedeutet, dass der Erklärungsinhalt der Eingabe "verurkundet", d.h. in Schriftform auf einem dauerhaften Erklärungsträger (in der Regel auf einem Papierdokument) aufgezeichnet und festgehalten ist (Cavelti, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 21 VwVG N 8). Dass die Unterschrift dabei eigenhändig zu erfolgen hat, ist mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften Art. 14 des Obligationenrechts (OR;