SRL Nr. 40], in der Fassung gemäss Änderung vom 16.3.2015, in Kraft seit dem 1.9.2015 [G 2015 197]). Das Rechtsmittel ist – unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts – schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (§ 132 Abs. 1 VRG) und von der Partei oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen (§ 133 Abs. 2 VRG). Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (§ 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung).