Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin anderntags schriftlich ab. Am 12. Dezember 2014 liess die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einsprache erheben, welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 abwies. 2.3.2. Das Luzerner Verwaltungsverfahren ist – trotz der heute unter bestimmten technischen Voraussetzungen gegebenen Möglichkeit, Eingaben in elektronischer Form zu machen – vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40], in der Fassung gemäss Änderung vom 16.3.2015, in Kraft seit dem 1.9.2015 [G 2015 197]).