Infolge Auslandabwesenheit bis 24. November 2014 würde sie sonst die Einsprachemöglichkeit verlieren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann die Aufrechterhaltung der Einsprachemöglichkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung und verlängerte die Einsprachefrist bis zum 12. Dezember 2014. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis am 31. Januar 2015. Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin anderntags schriftlich ab.