Anschliessend folgte eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 nahm die Beschwerdegegnerin auf das gleichentags mit der Beschwerdeführerin geführte Telefonat Bezug und hielt fest, diese habe mitgeteilt, die E-Mail vom 22. Oktober 2014 gelte als Einsprache innert Frist, falls die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung gemäss Entscheid vom 16. Oktober 2014 nicht entfallen solle. Infolge Auslandabwesenheit bis 24. November 2014 würde sie sonst die Einsprachemöglichkeit verlieren.