[…] 2.3. Zu prüfen ist, ob (…) die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Einsprache erhob: 2.3.1. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit E-Mail vom 22. Oktober 2014 gegen den Baubewilligungsentscheid und insbesondere gegen die darin provisorisch festgelegte Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung des Gemeinderats Z vom 16. Oktober 2014 zur Wehr und beantragte deren Überprüfung. Anschliessend folgte eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin.