{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-15_2015-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10456", "Checksum": "08b3bf8da5056d2d65ab16d6aef69098"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 15", "2015 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:12", "Checksum": "47959aa3cd0b15d9628de25d5c66af02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)\nRegeste:\nUnrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben\n\n4.\nStreitig ist die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,0% MWST). Der Kanalisationsanschluss soll an die öffentliche Kanalisationsleitung der Gemeinde Y erfolgen, welche über das Gebiet der Gemeinde Z führt. Die Gemeinde Z ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (vgl. § 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]). Sie verfügt im Rahmen des kantonalen Rechts über Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse (vgl. § 68 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]), d.h. über hoheitliche Befugnisse.\nDas anzuschliessende Grundstück liegt im Hoheitsgebiet der Gemeinde Z und nicht in jenem der Gemeinde Y. Die Beschwerdegegnerin stützt sich damit grundsätzlich zu Recht auf das SER der Gemeinde Z (vgl. Art. 2 SER) und nicht auf jenes der Gemeinde Y (vgl. Art. 2 des Siedlungsentwässerungsreglements der Gemeinde Y vom 13.9.1990).\n4.1.\nDie Erhebung von Gebühren erfolgt aufgrund einer vom Staat erbrachten, individuell zurechenbaren Leistung. Daher setzt auch die vorliegend streitige Anschlussgebühr eine Leistung, nämlich die Einräumung des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin voraus. An einer solchen Leistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin fehlt es jedoch. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, soll das auf dem Grundstück Nr. 1054, GB Z anfallende Abwasser mittels der von der Gemeinde Y erstellten Abwasserleitung in die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Y geleitet werden – und nicht in jene der Gemeinde Z. Die Leistungen der Gemeinde Z, die das Abwasser aus dem von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Mehrfamilienhaus abnehmen und der ARA zuführen würden, werden mangels baulicher Verbindung nicht erbracht. Im Gegenzug wird aber die öffentliche Kanalisation der Beschwerdegegnerin auch nicht beansprucht. M.a.W. wird deren hydraulisch-technische Kapazität weder genutzt noch deren Betriebssaufwand vergrössert, geschweige denn wird die ARA Rontal mit der Aufbereitung des Schmutzwassers aus dem Mehrfamilienhaus befasst werden.\n4.1.1.\nGemäss Art. 43 Abs. 1 SER dient die einmalige Anschlussgebühr zur Deckung der Kosten für Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie wird für den Anschluss an diese aufgrund einer Tarifzonenzuteilung berechnet. Mit dieser Formulierung trägt das Siedlungsentwässerungsreglement dem Gebührencharakter der Anschlussgebühr Rechnung, stellt sie doch eine öffentliche Gegenleistung für den Anschluss an das betreffende Leitungsnetz dar. Eine solche Leistung, d.h. ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Z, steht aber beim Bauprojekt der Beschwerdeführerin nicht in Aussicht.\nHinzu kommt, dass es sich bei der streitbetroffenen Anschlussgebühr nicht um eine Vorzugslast, wie sie etwa als Baubeiträge im Sinn von Art. 48 SER erhoben werden, handelt. Nur solche Vorzugslasten, d.h. konkret Baukostenbeiträge (Erschliessungsbeitrag) wären bereits geschuldet, wenn der einzelne Grundeigentümer die blosse Anschlussmöglichkeit hat (vgl. LGVE 1989 II Nr. 2 E. 1 mit Hinweisen).\n4.1.2.\nDie Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, bei der Dimensionierung und der Erstellung der Abwasseranlage sei auch der Abwasserverbrauch des Grundstücks Nr. 1054, GB Z berücksichtigt worden, und macht damit sinngemäss geltend, das Grundstück der Beschwerdeführerin hätte entsprechend höhere Erstellungskosten verursacht.\nObwohl die Anschlussgebühr zur Deckung der Kosten für die Erstellung bzw. die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen dient (vgl. Art. 43 Abs. 1 SER), knüpft das SER, dem für Gebühren massgeblichen, übergeordneten Recht folgend, die Zahlungspflicht für die Anschlussgebühren nicht an eine blosse Anschlussmöglichkeit, sondern an die konkrete Realisierung des Hausanschlusses (Art. 53 Abs. 1 SER). An einem konkreten Anschluss an die Abwasserleitung der Gemeinde Z und somit einer individuell zurechenbaren Leistung der Beschwerdegegnerin fehlt es indessen.\nAnzufügen bleibt, dass die Gemeinde Z bei der Planung ihrer Abwasseranlage anhand der bebaubaren Parzellen schätzen musste, mit welcher Abwassermenge künftig zu rechnen ist, und die Anlage entsprechend dimensionierte. Allerdings dürfte der auf ein Mehrfamilienhaus entfallende Anteil im Kreis eines mit vielen, vergleichbaren Schmutzwasserlieferanten bestückten Quartiers an den Dimensionierungskosten der Abwasseranlage von untergeordneter Bedeutung sein. Hinzukommt, dass der Kostenanteil kaum individualisierbar ist. Selbst wenn gestützt auf eine mutmasslich aufwändige Ermittlung – ausserhalb des reglementarischen Bemessungsrechts – eine nicht beanspruchte Vorleistung der Gemeinde abgegolten werden sollte, hätte diese nicht Gebühren-, sondern Entschädigungscharakter. Für die Abgeltung enttäuschter Erwartungen fehlen jedoch die gesetzlichen Grundlagen.\n4.3.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine Anschlussgebühr auslösende Leistung, nämlich den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde Z, erbringt. Ist der gebührenauslösende Tatbestand nicht erfüllt, entbehrt die mit dem Eispracheentscheid bestätigte, provisorische Anschlussgebühr für Siedlungsentwässerung von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,0 % MWST) der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Der Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben.\n[…]"}