{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-15_2015-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10456", "Checksum": "08b3bf8da5056d2d65ab16d6aef69098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 15", "2015 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:26", "Checksum": "b19622542b9ecae4201abf619e9907ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)\nRegeste:\nUnrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben\n\n\nVon einem Rechtsanwalt wird praxisgemäss erwartet, dass er über den Fristenlauf bei gesetzlichen Fristen im Allgemeinen und über deren grundsätzliche Nichterstreckbarkeit informiert ist. Das mit dem gemeinderätlichen Schreiben vom 30. Oktober 2014 begründete Vertrauen hatte somit nur solange Bestand, als die Beschwerdeführerin nicht juristisch beraten war, bzw. der mandatierte Anwalt nicht in Kenntnis der Akten im Allgemeinen und des konkreten Fristenlaufs im Besonderen gesetzt war. Der Rechtsvertreter hätte deshalb namens der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Einsprachefrist ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinn von § 36 Abs. 1 VRG stellen müssen (vgl. E. 2.5.2). Ein solches Gesuch wurde indes nicht gestellt.\n2.6.2.3. Der Vertrauensschutz bezweckt, dass dem Bürger aus einem falschen behördlichen Verhalten kein nichtwiedergutzumachender Nachteil erwächst (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N 14). Würde nun nachträglich angenommen, die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist mangels Fristwiederherstellungsgesuches nicht gewahrt und die Beschwerdegegnerin sei folglich zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hätte dies für die Beschwerdeführerin nachteilige Folgen, müsste doch der Einspracheentscheid aufgehoben werden, mit der Wirkung, dass der Baubewilligungsentscheid und damit die angefochtene Gebühr in Rechtskraft erwachsen wäre. Hätte die Beschwerdeführerin dagegen, ohne einen Anwalt zu mandatieren, die Einsprache innert zu Unrecht erstreckter Frist eingereicht, wäre sie weiterhin in ihrem guten Glauben zu schützen.\nEs ist mit dem vom Vertrauensschutz verfolgten Ziel allerdings nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführerin, deren Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Fristerstreckung grundsätzlich zu schützen ist, ein Nachteil daraus erwächst, dass sie während des Fristenlaufs der vermeintlich zu Recht verlängerten Einsprachefrist einen Rechtsanwalt beizog. Die praxisgemässe Zurechnung seiner Rechtskenntnis im Fall von fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen oder gesetzwidriger Erstreckung bei bereits bestehender anwaltlicher Vertretung (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4), würde vorliegend dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin, welche vorbehaltlos die Erstreckung gewährte, zum einen von der Säumnis profitierte, weil der von der Erstreckungsadressatin beigezogene Anwalt vorab das gesetzwidrige Verhalten des Gemeinderates hätte aufdecken müssen. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie vernehmlassungsweise die Gültigkeit und Anfechtbarkeit ihres Einspracheentscheids infrage stellt. Zum andern würde die Ausdehnung der Zurechnungspraxis auf diese nicht alltägliche Situation des nachträglichen Beizugs eines Anwalts innert gesetzwidrig erstreckter Frist den von der Verfassung geschützten Zweck des Schutzes von Treu und Glauben vereiteln, nämlich dass die falsche behördliche Zusicherung keine nachteiligen Folgen haben soll. Dem hilfesuchenden Laien unter diesen Umständen den Zugang zur rechtsmittelweisen Prüfung und hierauf zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verunmöglichen, wäre mit dem verfassungsmässigen Anspruch, dass staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln haben, nicht vereinbar.\nDa die Beschwerdeführerin die vom Gemeinderat Z gesetzwidrig erstreckte Frist mit der Einsprache vom 12. Dezember 2014 wahrte, trat die Einsprachebehörde demnach zu Recht auf das Rechtsmittel ein.\nAngesichts dieses (Zwischen-) Ergebnisses bleibt denn auch die Rechtsmittelfrist gemäss Belehrung der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 16. Oktober 2015 ohne verfahrensrechtliche Folgen.\n[…]\n3.6. Im Kanton Luzern finanzieren die Gemeinden ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Siedlungsentwässerungsreglement festzulegen sind (§ 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [EGGSchG; SRL Nr. 702]).\n3.6.1. Unter dem Titel der Finanzierung sieht das Siedlungsentwässerungsreglement der Gemeinde Z in Art. 39 Abs. 1 vor, dass die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen durch Anschluss- und Betriebsgebühren, Baubeiträge der Grundeigentümer und Baurechtsnehmer gedeckt werden. Allenfalls können diese Kosten auch durch Bundes- und Kantonsbeiträge sowie Steuermittel der Gemeinde finanziert werden, wenn die zu erhebenden Gebühren den vom Regierungsrat des Kantons Luzern festgelegten Maximalansatz übersteigen. Die Gemeinde erhebt daher von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern eine einmalige Anschlussgebühr, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren (Art. 40 Abs. 1 SER). Die Gebühren müssen die Aufwendungen der Siedlungsentwässerung langfristig decken (Art. 40 Abs. 2 SER).\n3.6.2. Die vorliegend zu prüfende einmalige Anschlussgebühr dient zur Deckung der Kosten für Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen und wird für den Anschluss an diese aufgrund der Zuteilung des Grundstücks zu einer bestimmten Tarifzone berechnet (Art. 43 Abs. 1 SER). Sie wird insbesondere bei bisher nicht angeschlossenen Grundstücken mit Erteilung der Anschluss- bzw. Baubewilligung fällig (vgl. Art. 43 Abs. 4 SER). Die Pflicht zur Zahlung der Anschlussgebühr entsteht schliesslich mit der Realisierung des Hausanschlusses; die Gemeinde hat allerdings das Recht, Vorschüsse oder eine Sicherstellung der Anschlussgebühr zu verlangen (Art. 53 Abs. 1 SER)."}