{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-15_2015-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10456", "Checksum": "08b3bf8da5056d2d65ab16d6aef69098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 15", "2015 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:26", "Checksum": "b19622542b9ecae4201abf619e9907ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)\nRegeste:\nUnrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben\n\n\n2.6.1. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Art. 9 BV gibt zudem jeder Person den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Ausprägungen dieser Verfassungsgrundlagen stellen der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden dar. Vertrauensschutz bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz ist eine Vertrauensgrundlage, mithin ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz kann sich sodann nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte oder hätte kennen sollen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der betreffenden Person abzustellen. Bei einem Rechtsanwalt dürfen daher erhöhte Rechtkenntnisse vorausgesetzt werden (vgl. BGE 135 III 374). Zudem erfordert der Vertrauensschutz, dass die betroffene Person gestützt auf ihr Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Vertrauensbetätigung kann auch im Unterlassen einer Handlung bestehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 662).\nDer Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben und damit auf Schutz berechtigten Vertrauens steht jedoch dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) entgegen. Gegebenenfalls ist zwischen den Vertrauensschutzinteressen und den Gesetzmässigkeitsinteressen abzuwägen, wobei das Gesetzmässigkeitsprinzip grundsätzlich vorgeht. Nur in bestimmten Einzelfällen können die Vertrauensschutzinteressen überwiegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N 8 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 168 vom 6.8.2014 E. 3.3).\n2.6.2. Mit Bezug auf die Vertrauensgrundlage kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Akts an, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad. Die Bestimmtheit muss zumindest ermöglichen, dass der Private dem staatlichen Akt die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 631 m.w.H.). Als Vertrauensgrundlage gelten daher Rechtsanwendungsakte wie z.B. Verfügungen und Entscheide, Rechtssetzungsakte, Raumpläne oder auch die Duldung eines rechtswidrigen Zustands (BGE 137 I 69 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 251 vom 18.7.2013 E. 5.2.1; zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff. und 707 ff.).\nEine Vertrauensgrundlage stellt auch die in einer Verfügung oder einem Entscheid enthaltene fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung dar. Daher kann sich eine gesetzliche Frist im Einzelfall aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung verlängern (BGE 117 Ia 421 E. 2a). Ebenso darf eine Partei die von einer Behörde zu Unrecht erteilte Fristerstreckung geltend machen, wenn sie unter den konkreten Umständen in gutem Glauben darauf vertrauen durfte (BGE 114 Ia 105 E. 2d/bb; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 68 vom 20.11.2006 E. 3b).\n2.6.2.1. Bei der Fristerstreckung vom 30. Oktober 2014 handelt es sich um eine in Briefform gestaltete prozessleitende Verfügung der für den Primär- aber auch für den Einspracheentscheid zuständigen Behörde, nämlich des Gemeinderats Z. Mit der bezüglich Frist durch Fett-Schrift hervorgehobenen Erklärung \"Hiermit bestätigen wir Ihnen die Aufrechterhaltung der Einsprachemöglichkeit in Bezug auf die provisorischen Anschlussgebühren für die Siedlungsentwässerung und verlängern die Einsprachefrist bis am 12. Dezember 2014\", stellt sie deshalb eine Vertrauensgrundlage dar, auf welche die Adressatin abstellen durfte, zumal sie im Zeitpunkt der Fristerstreckung noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Mangels juristischer Kenntnisse war für sie nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine gesetzliche Frist nicht bzw. nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erstreckbar ist. Es ist somit im Grund nicht zu beanstanden, dass sie gestützt auf die gewährte Fristerstreckung keine weiteren Vorkehrungen mehr traf, um ihr Einspracherecht innert der belehrten Rechtsmittelfrist von 20 Tagen bzw. der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen zu wahren.\n2.6.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird die Beschwerdeführerin von einem Rechtsanwalt vertreten. Sein Handeln wird erstmals mit der E-Mail-Korrespondenz vom 5. Dezember 2014 aktenkundig. Die Vollmachtsurkunde ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auf den 10. Dezember 2014 datiert (ein Aktenbeleg fehlt). Anhaltspunkte, dass der Rechtsvertreter bereits während der noch laufenden gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen bzw. im Zeitpunkt der (gesetzwidrigen) Fristerstreckung mandatiert war, liegen nicht vor."}