{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-15_2015-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10456", "Checksum": "08b3bf8da5056d2d65ab16d6aef69098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 15", "2015 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:26", "Checksum": "b19622542b9ecae4201abf619e9907ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)\nRegeste:\nUnrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben\n\n\n2.4. Enthält eine Rechtsschrift nicht alle notwendigen Angaben – wozu auch die eigenhändige Unterschrift gehört – sieht § 135 Abs. 2 VRG vor, dass die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung setzt. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rechtsmittelschrift wegen fehlender Unterschrift ergibt sich sodann auch aus dem aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) abgeleiteten Verbot des überspitzten Formalismus. So wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behebung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausreichende Nachfrist angesetzt wird (BGer-Urteil 1C_39/2013 vom 11.3.2013 E. 2.3; vgl. auch Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.; vgl. auch den inzwischen überholten LGVE 1974 III Nr. 9). Auf die Gewährung einer Nachfrist kann dagegen verzichtet werden, wenn die mangelhafte Eingabe gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstösst und sie bewusst oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgte, um das Einräumen einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 121 II 252 E. 4b; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.).\n2.4.1. Bei einer per Fax eingereichten Rechtsschrift hat das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerde- oder Vernehmlassungsfrist bis anhin abgelehnt (BGE 121 II 252 E. 4; BGer-Urteil 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E 1.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Fax einreicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt. Somit misst das Bundesgericht – insbesondere mit Blick auf die Wahrung von Fristen – per Fax eingereichten Rechtsschriften keine Rechtswirkung bei. Dies hat zur Folge, dass auf ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten werden muss, wenn eine Verbesserung durch Nachbringen der Original-Unterschrift innerhalb der gebotenen (Rechtsmittel-) Frist nicht möglich ist; andernfalls hat die Behörde die betreffende Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr so die Verbesserung ihrer Eingabe bzw. die Beseitigung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen (vgl. Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II 5 b/dd). Diese für die Fax-Mitteilung gemachten Aussagen müssen sodann auch für eine E-Mail-Eingabe gelten (vgl. zum Ganzen auch Merz, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 42 BGG N 35). Diese Praxis stösst allerdings bei Lehre und Praxis auf Kritik und gilt als inzwischen überholt (vgl. Merz, a.a.O., Art. 42 BGG N 35; Urteil des Kassationsgericht des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II).\n2.4.2. Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmittelfrist hätte gewähren müssen, kann offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin die Einsprachefrist mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bis zum 12. Dezember 2014 erstreckte, woraufhin die Beschwerdeführerin mit diesem Datum schriftlich, mithin formgerecht Einsprache erhob.\n2.5. 2.5.1. Sowohl bei der Einsprachefrist nach VRG als auch jener nach dem Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche grundsätzlich nicht erstreckt werden kann (vgl. § 119 Abs. 1 VRG; § 27 Abs. 1 GebG). Gemäss § 35 Abs. 1 VRG kann die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Person oder ihr Vertreter während des Fristenlaufs stirbt oder handlungsunfähig wird (vgl. § 29 Abs. 5 GebG). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Fristerstreckung eingeräumt (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4).\n2.5.2 Gemäss § 36 Abs. 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert zehn Tagen bzw. bei abgaberechtlichen Streitigkeiten innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese formellen und materiellen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist kommt deshalb nicht infrage (vgl. LGVE 1998 III Nr. 4).\n2.6. Die Beschwerdegegnerin gewährte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ohne Vorbehalt bis am 12. Dezember 2014. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der unzulässigerweise gewährten Einsprachefristverlängerung etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Zu prüfen ist namentlich, ob sie darauf vertrauen durfte, eine wirksame Einsprache innert der verlängerten Frist erheben zu können."}