{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-15_2015-10-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10456", "Checksum": "08b3bf8da5056d2d65ab16d6aef69098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 15", "2015 IV Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:26", "Checksum": "b19622542b9ecae4201abf619e9907ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.10.2015 7H 15 15 (2015 IV Nr. 16)\nRegeste:\nUnrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. \r\n\r\nFür die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. | Abwasserabgaben\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Abwasserabgaben |\n| Entscheiddatum: | 28.10.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 15 15 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 16 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; § 35 Abs. 1 VRG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. |\n| Leitsatz: | Unrechtmässige Erstreckung einer gesetzlichen Frist. Vertrauensschutz bei Beizug eines Rechtsanwalts. Für die Pflicht zur Bezahlung der Anschlussgebühr ist eine konkrete Leistung des gebührenerhebenden Gemeinwesens erforderlich. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n1. 1.1. Angefochten ist der Einspracheentscheid des Gemeinderats Z (Beschwerdegegnerin) vom 18. Dezember 2014, mit welchem dieser die in der Baubewilligung vom 16. Oktober 2014 verfügte provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung von Fr. 55'323.-- (exkl. 8,00 % MWST) bestätigte. Die weiteren mit der Baubewilligung verfügten Gebühren blieben unangefochten.\n[…]\n2.3. Zu prüfen ist, ob (…) die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Einsprache erhob:\n2.3.1. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit E-Mail vom 22. Oktober 2014 gegen den Baubewilligungsentscheid und insbesondere gegen die darin provisorisch festgelegte Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung des Gemeinderats Z vom 16. Oktober 2014 zur Wehr und beantragte deren Überprüfung. Anschliessend folgte eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin.\nMit Schreiben vom 30. Oktober 2014 nahm die Beschwerdegegnerin auf das gleichentags mit der Beschwerdeführerin geführte Telefonat Bezug und hielt fest, diese habe mitgeteilt, die E-Mail vom 22. Oktober 2014 gelte als Einsprache innert Frist, falls die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung gemäss Entscheid vom 16. Oktober 2014 nicht entfallen solle. Infolge Auslandabwesenheit bis 24. November 2014 würde sie sonst die Einsprachemöglichkeit verlieren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann die Aufrechterhaltung der Einsprachemöglichkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die provisorische Anschlussgebühr für die Siedlungsentwässerung und verlängerte die Einsprachefrist bis zum 12. Dezember 2014.\nMit E-Mail vom 10. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung bis am 31. Januar 2015. Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin anderntags schriftlich ab.\nAm 12. Dezember 2014 liess die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Einsprache erheben, welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 abwies.\n2.3.2. Das Luzerner Verwaltungsverfahren ist – trotz der heute unter bestimmten technischen Voraussetzungen gegebenen Möglichkeit, Eingaben in elektronischer Form zu machen – vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40], in der Fassung gemäss Änderung vom 16.3.2015, in Kraft seit dem 1.9.2015 [G 2015 197]). Das Rechtsmittel ist – unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts – schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (§ 132 Abs. 1 VRG) und von der Partei oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen (§ 133 Abs. 2 VRG). Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (§ 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung).\nSchriftlichkeit bedeutet, dass der Erklärungsinhalt der Eingabe \"verurkundet\", d.h. in Schriftform auf einem dauerhaften Erklärungsträger (in der Regel auf einem Papierdokument) aufgezeichnet und festgehalten ist (Cavelti, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 21 VwVG N 8). Dass die Unterschrift dabei eigenhändig zu erfolgen hat, ist mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften Art. 14 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu entnehmen (LGVE 2012 II Nr. 2 E. 4 a/bb).\nZwar sind inzwischen elektronische Eingaben zulässig (vgl. § 133 Abs. 3 VRG in der seit 1.9.2015 in Kraft stehenden Fassung; vgl. zum Ganzen LGVE 2015 IV Nr. 9). Das bedeutet aber weder, dass damit allfällige Formmängel unter Geltung des bisherigen Verwaltungsrechtspflegegesetzes rückwirkend beseitigt wären, noch dass Fax- oder E-Mail-Eingaben den Formvorschriften einfach so genügten: Denn erst seit dem 1. September 2015 können Eingaben formgültig in elektronischer Form übermittelt werden und zwar allein, sofern die Übermittlung mittels anerkannter elektronischer Signatur der absendenden Person erfolgt und die Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt. Fax- oder einfache E-Mail-Eingaben genügen mithin im Verwaltungsverfahren des Kantons Luzern den Formvorschriften nicht (vgl. Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl., Art. 29 BV N 30 m.w.H.).\n2.3.3. Die nachträglich telefonisch von der Beschwerdeführerin als Einsprache gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2014 erklärte E-Mail vom 22. Oktober 2014 erfolgte zwar innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist von 20 Tagen bzw. innert der nach dem Gebührengesetz vorgesehenen Frist von 30 Tagen. Allerdings genügt sie gemäss den obigen Ausführungen den Formvorschriften an eine Rechtsmittelschrift nicht, da insbesondere die eigenhändige Unterschrift fehlt."}