Dem geplanten Bauprojekt fehlt es damit an der hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Erschliessung, weshalb die Baubewilligung verweigert werden muss. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats D.________ vom 7. Mai 2015 ist damit aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, inwiefern die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe gegen die Bewilligung des streitgegenständlichen Bauprojekts begründet waren. 5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] |