Eine Trennung dieser beiden Teilprojekte ist nicht möglich. Die Heilung der fehlenden Erschliessung durch eine Nebenbestimmung ist vorliegend nicht statthaft, da von Vornherein klar war, dass diese nicht nachgeholt werden kann, weil die Beschwerdeführerin einem Wegrecht ihre Zustimmung verweigern wird. Schliesslich kann die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen nicht durch eine Ersatzabgabe substituiert werden, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem geplanten Bauprojekt fehlt es damit an der hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Erschliessung, weshalb die Baubewilligung verweigert werden muss.