Parkplatzreglement vorgesehenen Abstellplätze erstellt und können nicht durch eine solche Abgabe substituiert werden. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Garage mit Abstellplatz auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht erstellt werden kann, da sie in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht erschlossen ist. Hierfür fehlt es an einem entsprechenden Wegrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Damit gilt auch das geplante Wohnhaus als nicht erschlossen, nachdem die bestehende Garage resp. der Garagenvorplatz nicht dazu dienen kann. Eine Trennung dieser beiden Teilprojekte ist nicht möglich.