Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 2010 335 vom 18.10.2011 E. 7). Die Gemeinde D.________ sieht in Art. 12 Parkplatzreglement eine Ersatzabgabe vor, wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nur in beschränktem Umfang oder gar nicht zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in Art. 5 Parkplatzreglement genannten (verkehrstechnischen, feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder raumplanerischen) Gründe der Erstellung entgegenstehen. 4.4.3. Der Gemeinderat D.__